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Landgericht Stuttgart – 10. Große Wirtschaftsstrafkammer –

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Das Landgericht Stuttgart hat in dem Verfahren gegen Tobias Kruck – Az. 10 KLs 163 Js 43788/15 – den Angeklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2016 wegen Betruges in 464 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte aus den zur Verurteilung führenden Straftaten 3.911.266,69 Euro und die FX Trading 24 GmbH, Bahnhofstraße 52, CH – 8001 Zürich aus den zur Verurteilung führenden Straftaten 2.100.000,00 Euro erlangt hat. Die Kammer hat gegen den Angeklagten in Höhe von 3.911.266,69 Euro und die FX Trading 24 GmbH in Höhe von 2.100.000,00 Euro – bis zu dem Betrag von 2.100.000,00 Euro als Gesamtschuldner – nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt, weil dem die Ansprüche der Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 a.F. Strafgesetzbuch entgegenstehen.

Das Urteil ist seit dem 26. Oktober 2016 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 wurden die im Ermittlungsverfahren erwirkten Arreste bzw. Beschlagnahmebeschlüsse zur Sicherung der Ansprüche Verletzter für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten. Auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 09. November 2016 wird Bezug genommen.

Mit Ablauf des 26. Oktober 2019 erwarb der Staat gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 a.F. Strafprozessordnung die bezeichneten Vermögenswerte beziehungsweise den festgestellten Zahlungsanspruch entsprechend § 73e Absatz 1 a.F. Strafgesetzbuch, soweit nicht

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k a.F. Strafprozessordnung an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind

oder Sachen nach § 111k a.F. Strafprozessordnung an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von drei Jahren beantragt hat.

Das Landgericht Stuttgart hat gemäß § 111i Abs. 6 a.F. Strafprozessordnung den Eintritt und den Umfang dieses staatlichen Rechtserwerbs festzustellen.

Zur Prüfung, ob und in welchem Umfang einer der vorgenannten Ausschlusstatbestände im Sinne des § 111i Abs. 5 Satz 1 a.F. Strafprozessordnung vorliegen, werden die Verletzten der abgeurteilten Taten aufgefordert, dem Landgericht Stuttgart unter Angabe des Aktenzeichens 10 KLs 163 Js 43788/15 bis spätestens 4. Juni 2020 schriftlich mitzuteilen,

ob sie vor Ablauf des 26.Oktober 2019

wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung über die gesicherten Gegenstände verfügt haben,

nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

sowie, ob vor Ablauf des 26. Oktober 2019

Sachen nach § 111k a.F. Strafprozessordnung an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

Sachen nach § 111k a.F. Strafprozessordnung an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von drei Jahren beantragt hat.

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