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Demonstration in Koblenz: Anliegerdurchfahrt muss gewährleistet sein

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Die Stadt Koblenz hat den Teilnehmern einer für den Nachmittag des 4. September 2020 geplanten „Fahrrad-Demonstration“ in der Koblenzer Innenstadt aufgegeben, den Anliegern und Anwohnern auch während der Dauer der Veranstaltung eine Zu- und Abfahrt zu ihren Wohnungen und Häusern zu ermöglichen. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Versammlung durch die antragstellende Person entschied die Stadt, den Bereich der Versammlungsfläche über einen Zeitraum von zirka sechs Stunden für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Im Gegenzug ordnete sie gegenüber der antragstellenden Person an, eine Zu- und Abfahrt von Anliegern und Anwohnern zu ihren Wohnungen und Häusern sowie das Anwohnerparken während der geplanten Versammlung zu gewährleisten.

Damit war der Versammlungsleiter nicht einverstanden und wandte sich im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Koblenz. Der gerichtliche Eilantrag blieb ohne Erfolg, weil die antragstellende Person es versäumt hatte, gegen die Auflage Widerspruch zu erheben. Überdies, so die Koblenzer Richter, sei die Anordnung der Stadt auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar verfügten Versammlungsveranstalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung. Dieses dürfe aber durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiere. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Straßensperrung die Rechte der Anlieger beeinträchtige, welche ebenfalls grundrechtlich geschützt seien. Den Anliegern müsse in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen seien. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die bestehende Interessenkollision dahingehend gelöst habe, für sämtliche Anlieger in dem betroffenen Bereich eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Durchfahrtsverbot vorzunehmen. Dadurch würden die Versammlungsteilnehmer nur geringfügig in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt, weil in Abstimmung mit der antragstellenden Person ohnehin eine Fahrspur für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sei. Diese könne auch für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger genutzt werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwal-tungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. September 2020, 3 L 745/20.KO)

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